Rechtsprechung
BSG, 10.12.1956 - 8 RV 391/54 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1956,7905) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (1)
- LSG Niedersachsen, 08.12.1955 - L 11 U 85/54
Auszug aus BSG, 10.12.1956 - 8 RV 391/54
Das Landessozialgericht Celle hält dagegen in seinem Beschluß vom 80 Dezember 1955 - L 11 U 85/54 - (Beilage zum Niedersächsischen Ministerialblatt Nr. 11 vom 2. März 1956, 8° 39) den Bund als Gebietskörperschaft für eine Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne des 5 184 SGG und damit für gebührenpflichtig.
- LSG Thüringen, 10.03.2014 - L 6 SF 1846/13
Voraussetzungen der Verwirkung der Geltendmachung einer Pauschgebühr
Die Befreiung von der Pauschgebühr über § 2 GKG wurde nach der Gesetzesbegründung eingeführt, um dem allgemeinen Grundsatz Rechnung zu tragen, dass der Träger der Gerichtshoheit, der für die Gerichte finanziell aufzukommen hat, also der Bund oder die Länder, nicht in die eigene Kasse Gebühren zu zahlen hat (vgl. BT-Drucks. 14/5943 S. 35 zu Art. 1 Nr. 62 unter Hinweis auf BSG, Beschluss vom 10. Dezember 1956 - 8 RV 391/54, nach juris). - LSG Thüringen, 24.02.2014 - L 6 SF 1393/13
Sozialgerichtliches Verfahren - Pauschgebührenpflicht kommunaler …
Die Befreiung von der Pauschgebühr über § 2 GKG wurde nach der Gesetzesbegründung eingeführt, um dem allgemeinen Grundsatz Rechnung zu tragen, dass der Träger der Gerichtshoheit, der für die Gerichte finanziell aufzukommen hat, also der Bund oder die Länder, nicht in die eigene Kasse Gebühren zu zahlen hat (vgl. BT-Drucks. 14/5943 S. 35 zu Art. 1 Nr. 62 unter Hinweis auf BSG, Beschluss vom 10. Dezember 1956 - 8 RV 391/54, nach juris). - LSG Thüringen, 24.02.2014 - L 6 SF 1813/13
Erhebung einer Pauschgebühr für ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren
Die Befreiung von der Pauschgebühr über § 2 GKG wurde nach der Gesetzesbegründung eingeführt, um dem allgemeinen Grundsatz Rechnung zu tragen, dass der Träger der Gerichtshoheit, der für die Gerichte finanziell aufzukommen hat, also der Bund oder die Länder, nicht in die eigene Kasse Gebühren zu zahlen hat (vgl. BT-Drucks. 14/5943 S. 35 zu Art. 1 Nr. 62 unter Hinweis auf BSG, Beschluss vom 10. Dezember 1956 - 8 RV 391/54, nach juris).
- LSG Thüringen, 27.02.2014 - L 6 SF 1867/13
Festsetzung von Gerichtskosten gegenüber der Verwaltung durch Erhebung einer …
Die Befreiung von der Pauschgebühr über § 2 GKG wurde nach der Gesetzesbegründung eingeführt, um dem allgemeinen Grundsatz Rechnung zu tragen, dass der Träger der Gerichtshoheit, der für die Gerichte finanziell aufzukommen hat, also der Bund oder die Länder, nicht in die eigene Kasse Gebühren zu zahlen hat (vgl. BT-Drucks. 14/5943 S. 35 zu Art. 1 Nr. 62 unter Hinweis auf BSG, Beschluss vom 10. Dezember 1956 - 8 RV 391/54, nach juris). - LSG Thüringen, 25.02.2014 - L 6 SF 1884/13
Pauschgebührenpflicht der Versorgungsverwaltung
Die Befreiung von der Pauschgebühr über § 2 GKG wurde nach der Gesetzesbegründung eingeführt, um dem allgemeinen Grundsatz Rechnung zu tragen, dass der Träger der Gerichtshoheit, der für die Gerichte finanziell aufzukommen hat, also der Bund oder die Länder, nicht in die eigene Kasse Gebühren zu zahlen hat (vgl. BT-Drucks. 14/5943 S. 35 zu Art. 1 Nr. 62 unter Hinweis auf BSG, Beschluss vom 10. Dezember 1956 - 8 RV 391/54, nach juris). - LSG Thüringen, 24.02.2014 - L 6 SF 1945/13
Pauschgebührenpflicht der Versorgungsverwaltung
Die Befreiung von der Pauschgebühr über § 2 GKG wurde nach der Gesetzesbegründung eingeführt, um dem allgemeinen Grundsatz Rechnung zu tragen, dass der Träger der Gerichtshoheit, der für die Gerichte finanziell aufzukommen hat, also der Bund oder die Länder, nicht in die eigene Kasse Gebühren zu zahlen hat (vgl. BT-Drucks. 14/5943 S. 35 zu Art. 1 Nr. 62 unter Hinweis auf BSG, Beschluss vom 10. Dezember 1956 - 8 RV 391/54, nach juris).